Kreisverbandsatzung

Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Potsdam

Beschlossene Fassung vom 08.05.2022

Präambel

Personen werden unabhängig von deren Geschlecht mit dem generischen Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen. Positionsbezeichnungen werden in Form von die/der gegendert.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland – Kreisverband Potsdam und ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Brandenburg der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet: dieBasis KV Potsdam.

(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Potsdam.

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung

Die Bundessatzung, die Satzung des Landesverbandes Brandenburg einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, finden sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung abweichend geregelt wird.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands ist zunächst jeder, der zum Zeitpunkt der Gründung des Kreisverbandes bereits Mitglied der Partei dieBasis war und zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Potsdam hatte.

(2) Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch die Annahme eines schriftlich gestellten Aufnahmeantrags erworben.

(3) Über die Annahme eines Antrags nach Absatz 2 entscheiden der/die Vorsitzende des Kreisvorstands sowie zwei weitere vom Gesamtvorstand dazu bestimmte Vorstandsmitglieder.

(4) Der Beschluss ist der/dem Antragenden unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist unmittelbar auch Mitglied des Landesverbandes und der Bundespartei.

§ 4 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

(2) Die Berichte des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer an den Kreisparteitag können mündlich erstattet werden.

(3) Solange für den Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschlossen ist, wird die Geschäftsordnung der Bundespartei (BGO) angewendet. Der Kreisparteitag kann von einzelnen Regelungen der BGO abweichen.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes wird durch den Kreisparteitag gewählt und besteht mindestens aus

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schatzmeister/in,
  • der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in.

Er soll zwei Beisitzer haben, bis zu fünf Beisitzer können gewählt werden.

(2) Den Beisitzern können durch den Vorstand Aufgabenbereiche wie Säulenbeauftragte, Visionsbeauftragte oder vergleichbare Funktionen zugeordnet werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich offen für die Mitglieder des KV, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Wahlverfahren im Kreisverband

(1) Bei einer Wahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(2) Alle Wahlen sind geheim durchzuführen.

(3) Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den 1. Kreisparteitag am 08. Mai 2022 in Kraft.